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Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

16. Dez 2021

Laut §25 des seit 01.12.2021 gültigen Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) bedarf es einer echten Zustimmung, sofern Cookies verwendet werden, die zum Betreiben der Website nicht notwendig sind.

Zustimmung und Ablehnung kann über einen Consent-Banner erfolgen. Das Gesetz macht keine Aussagen zum Aussehen eines Consent-Banner.

Verbraucherschützer und Datenschutzstellen haben inzwischen Stellung bezogen und auch Abmahnungen vorgenommen, weil Website-Betreibern mit entsprechenden Darstellungen und Voreinstellungen vom Besucher ungewollte Zustimmungen eingeholt haben. Daraus lassen sich bestimmte Eigenschaften für einen Consent-Banner ableiten:

  • Besucher müssen Einwilligungen aktiv erteilen.
  • Zustimmende Voreinstellungen über Checkboxen können abgemahnt werden.
  • Vor einer Einwilligung dürfen Cookies nicht gesetzt werden.
  • Buttons zum Ablehnen und Zustimmen müssen angeboten werden.
  • Hervorhebungen für Zustimmung-Buttons sind nicht gestattet.
  • Besucher sind zu informieren über Zwecke, Anbieter, benutzte Werkzeuge und bei außer-europäischen Anbietern deren Sitz.

TTDSG: Prüfen Sie Ihre Consent-Banner auf Konformität

In zahlreichen mit Weblication® umgesetzten Projekten können wir sehen, dass beispielsweise eine Hervorhebung von "Alles auswählen" erfolgt. Dies kann unserer Auffassung nach zu einer Abmahnung führen.

Bitte prüfen Sie daher in Ihren Projekten unbedingt Ihre Consent-Banner auf mindestens die unter "Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)" erwähnten Punkte, um sicherzugehen, dass Ihre Darstellung der aktuellen Interpretation der Gesetze durch Datenschutzbehörden und Verbraucherschützer entspricht, um eine Abmahnung zu vermeiden.