10.10.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst ein Urteil zum in Deutschland gegangenen Sonderweg bei der Verwendung von Cookies gesprochen, nach dem Cookies nicht ohne Zustimmung verwendet werden dürfen.
Mit Weblication® sind Sie gut vorbereitet auf die Folgen des EuGH Urteils.
Unsere erste Empfehlung:
Betreiben Sie Ihre Weblication Website völlig
ohne Cookies. Weblication® Websites können ab Version 13 im Standard
komplett ohne Cookies betrieben werden, sofern bestimmte Funktionen nicht genutzt sind. Nutzen Sie keine Cookies,
benötigen Sie auch keinen Cookie-Hinweis.
Übrigens: Damit ein Cookie-Hinweis nicht bei jedem Seitenaufruf wieder angezeigt wird, ist ein Cookie erforderlich, das die Einstellung speichert. Ohne Cookie-Hinweis benötigen Sie daher auch kein Cookie zur Speicherung der Einstellung.
Damit die Auswahl zu den Cookies gespeichert werden kann, ist ein Cookie erforderlich. Der Benutzer kann hierzu in Weblication® (aktuelle noch BASE (Mobile First)) wählen, wie lange die Auswahl gespeichert bleibt: Während der Session oder 30 Tage. Wählt der Benutzer 30 Tage, bleibt die Wahl 30 Tage lang in einem Cookie gespeichert. Andernfalls wird nach Schließen des Browsers das Cookie gelöscht.
Folgende Cookies könnten von Weblication® gesetzt und genutzt werden - weitere von Entwicklern und Fremdsystemen erzeugte Cookies sind in der Auflistung nicht berücksichtigt. Nach unserer Einschätzung können diese Cookies als notwendig angesehen werden und sind somit nicht zustimmungspflichtig. Allerdings ist die generelle Einschätzung notwendiger Cookies auch bei Experten noch strittig:
Weitere von Entwicklern und Fremdsystemen erzeugte Cookies sind unabhängig von obiger Auflistung zu betrachten.
Über die Frage, ob auch notwendige Cookies einer Zustimmung bedürfen, besteht auch unter Experten noch Uneinigkeit. Vor allem ist unklar, wo die Grenze zwischen notwendigen und nicht notwendigen Cookies gezogen wird. Notwendig sind z.B. Session Cookies, Cookies für Warenkörbe oder Funktions-Cookies wie z.B. Sprachwahl, nicht notwendig könnten Tracking-Cookies sein.
Zum Thema Erfordernis einer Maßnahme: Die Datenschutzkonferenz hat im
März 2019 in ihrer Orientierungshilfe für Aufsichtsbehörden erörtert,
dass - bestimmte Gegebenheiten vorausgesetzt - auch Analyse-Tools
genutzt werden dürfen und als notwendig eingestuft werden können:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf
Durch das Urteil gilt nun auch Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy Richtlinie. Die ePrivacy-Richtiline unterscheidet nicht zwischen Cookies der Website-Betreiber und Cookies von Drittanbietern. Ist eine Cookie-Speicherung unbedingt erforderlich, um die Leistung zu erbringen, ist möglicherweise keine Einwilligung erforderlich. Ansonsten muss eine Einwilligung erfolgen.
Die DSGVO regelt den Datenschutz, die ePrivacy-Richtlinie schützt die Privatheit bei der Nutzung digitaler Angebote - dazu zählt auch der Schutz von Informationen auf Endgeräten und damit die Hinterlegung von Cookies.